AGB
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Präambel
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Andere Bedingungen des Herstellers gelten auch dann nicht, wenn wir von diesen Kenntnis haben und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Hersteller aus laufender Geschäftsbeziehung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftliche niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
1. Vertragsabschluss, Lieferumfang
a) Unser Angebot ist freibleibend sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
c) An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen, Plänen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
a) Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.
b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragbezogene Kosten wesentlich ändern, werden sich die Vertragspartner über eine Anpassung der Preise der von uns gelieferten Waren verständigen.
c) Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unverzüglich ohne Abzug zu bezahlen.
d) Der Besteller ist nur dann berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Zahlungsansprüche vorliegen.
e) Haben wir teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Besteller dennoch verpflichtet Zahlung für die unstreitig fehlerfreie Ware zu leisten, es sei denn, daß die Teillieferung für ihn nicht von Interesse ist.
g) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, können wir neben den gesetzlichen Ansprüchen aufgrund des in Ziffer 9 vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Bestellers verlangen und die Einziehungsermächtigung unter den Voraussetzungen der Ziffer 9 (Buchstabe h) widerrufen. Der Besteller ermächtigt uns schon jetzt in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware abzuholen. In der Rücknahme der Ware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
h) Bei Zahlungsverzug können wir nach schriftlicher Mitteilung die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. Nach angemessener Fristsetzung und Rücktrittsandrohung sind wir in diesem Fall auch zum Rücktritt berechtigt.
i ) Wir behalten uns das Recht vor, für Aufträge und bei Erweiterungen bestehender Aufträge vor Ausführung der Arbeiten einen angemessenen Vorschuss zu Verlangen. Die Ausführung der Arbeiten wird nur dann vorgenommen, wenn der vereinbarte Vorschuss vollständig bezahlt wurde.
3. Lieferzeit
a) Lieferfristen beginnen mit unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung geklärt sind und sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Voraussetzungen und erforderlichen Mitwirkungshandlungen (insbesondere: Überlassung sämtlicher Pläne, Zahlung des vereinbarten Vorschusses, usw.) durch den Besteller erbracht wurden; entsprechendes gilt für Liefertermine. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Besteller nicht unzumutbar ist. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
b) Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen und notwendigen Mitwirkungshandlungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät oder der Besteller mit seinen notwendigen Mitwirkungshandlungen in Verzug gerät.
c) Geraten wir in Verzug, kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten.
d) Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht.
4. Serienlieferungen, Langfrist- und Abrufverträge
a) Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsende
kündbar.
b) Tritt bei Langfristlieferverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete Verträge) nach Ablauf der ersten vier Wochen Vertragslaufzeit eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so sind wir berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
c) Unsere Preise sind anhand der vereinbarten Bestellmengen kalkuliert. Sind keine verbindlichen Bestellmengen vereinbart, so richtet sich unsere Kalkulation nach den vereinbarten Zielmengen. Wird die Bestellmenge oder Zielmenge unterschritten, so sind wir berechtigt, den Preis pro Einheit angemessen zu erhöhen.
d) Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträglicher Änderungen des Abrufs hinsichtlich der Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu seinen Lasten; dabei ist unserer Kalkulation maßgebend.
e) Bei Serienfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung bis 10 % gegenüber der Auftragsmenge aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens zulässig.
f) Ihrem Umfang entsprechend ändert sich der Gesamtpreis.
5. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen
a) Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Aussperrung und behördliche Maßnahmen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
b) Der höheren Gewalt stehen unvorhergesehene Umstände z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei Lieferanten von uns, Ausschuß und Nachbehandlung gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis dafür haben wir zu führen.
6. Prüfverfahren, Abnahme
a) Für die Abnahme finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
b) Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen statt. Gleiches gilt für Musterexemplare.
7. Maße, Gewichte, Stückzahlen
a) Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.
b) Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.
8. Versand und Gefahrübergang
a) Sofern nichts anders schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ab Werk“ (Incoterms 2000). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben.
b) Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Hersteller.
c) Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern, zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Mit Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert.
d) Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem Ermessen und unter Berücksichtigung branchenüblicher Transportmittel und Transportwege.
e) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Begin der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Sofern der Besteller in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Dies gilt nicht bei beantragten oder eröffnetem Insolvenzverfahren des Bestellers, aufgrund dessen wir nicht berechtigt sind, die gelieferten Waren sofort herauszuverlangen.
b) In der Rücknahme der Ware bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt ein Rücktritt vor Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
c) Die Be- oder Verarbeitung der gelieferten Ware nimmt der Besteller stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
d) Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Buchstabe a).
e) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und, solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den Buchstaben f) und g) auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
f) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
g) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäß Buchstabe b) haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
h) Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung gemäß Buchstabe e) und f) bis zu unserem Widerruf einzuziehen. Das Recht zum Widerruf haben wir in den in Ziffer 2 genannten Fällen, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen herauszugeben und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Zur Abtretung der Forderungen ist der Besteller in keinem Fall befugt.
i) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 % sind wir insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
10. Haftung für Sachmängel
a) Wir haften für einwandfreie Herstellung der von uns gelieferten Teile nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffs und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns übergebenen technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen und zwar auch dann, wenn Änderungen Fertigungseinrichtungen und zwar auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die seine Billigung finden. Ferner steht der Hersteller dafür ein, daß aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Wir haften nicht für Mangelfolgeschäden bei dem Besteller. Dies gilt insbesondere für solche Schäden, die Ihren Ursprung in der weiteren Bearbeitung der von uns gelieferten Teile durch den Besteller oder durch von dem Besteller eingeschaltete
Dritte haben. Eine Haftung wird insbesondere für Vermögensschäden auf Seiten des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden des Bestellers die Ihren Grund in der elektronischen Übermittlung von Plänen, Dokumenten zwischen uns und dem Besteller haben. Durch uns wird alles zumutbare unternommen, damit die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung gewährleistet ist.
b) Wir haften nicht für nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung und übliche Abnutzung entstehen. Werden von dem Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, stehen wir für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls nicht ein.
c) Sachmängel hat der Hersteller unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers, schriftliche zu rügen.
d) Bei vereinbarter Abnahme oder Erstmusterprüfung gemäß Ziffer 6 ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die hierbei hätten festgestellt werden können.
e) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. In dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Wenn der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Rechte wegen Sachmangels.
f) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz (Nacherfüllung). Die Frist innerhalb derer die Nacherfüllung vorzunehmen ist, erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.
g) Kommen wir unseren Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht innerhalb einer angemessen Frist nach oder bleibt die Nachbesserung zunächst erfolglos, so kann der Besteller schriftliche eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Die Frist innerhalb derer die Nachbesserung vorzunehmen ist, erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn sie für den Hersteller unzumutbar wäre. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
h) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen die sich daraus ergeben, daß die Ware nach der Lieferung an einen
anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
i) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
j) Weiter Ansprüche des Bestellers sind nach Maßgabe der Ziffer 13 ausgeschlossen.
k) Der Nachweis eines Mangels obliegt dem Besteller
11. Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile, Holzmodelle
a) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen wie Modelle, Schablonen, Kernkästen, Kokillen, Gießwerkzeuge, Vorrichtungen und Kontrollehren, die vom Besteller beigestellt werden, sind uns kostenlos zuzusenden. Die Übereinstimmung der vom Besteller beigestellten Fertigungseinrichtungen mit den vertraglichen Spezifikationen oder uns übergebenen Zeichnungen oder Mustern wird von uns nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen überprüft. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint und das Werkstück dadurch nicht verändert wird.
b) Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.
c) Bei Fertigungseinrichtungen, einzugießenden Teilen und Holzmodellen haften wir nicht für deren zufälligen Untergang oder die Verschlechterung der Fertigungseinrichtung, der einzugießenden Teile und der Holzmodelle. Die Fertigungseinrichtungen, einzugießende Teile und Holzmodelle werden so eingelagert, wie es nach Gegebenheiten auf unserem Werksgelände möglich ist. Dem Besteller ist bekannt, dass Modelle in der Nähe zu den Gießereinanlagen gelagert werden können und hierdurch ein erhöhtes Risiko besteht. Von uns nicht mehr benötigte Fertigungseinrichtungen, einzugießenden Teile und Holzmodelle des Bestellers können wir auf seine Kosten und Gefahr zurücksenden, oder, wenn der Besteller unserer Aufforderung zur Abholung innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, zu üblichen Kosten aufbewahren und nach angemessener Fristsetzung und Androhung vernichten.
d) Auftragsbezogene Fertigungseinrichtungen, einzugießenden Teile und Holzmodelle, die von uns im Auftrag des Bestellers angefertigt oder beschafft werden, bleiben auch bei Berechnung anteiliger Kosten unser Eigentum. Sie werden von uns für die Dauer von 3 Jahren nach dem letzten Abguß aufbewahren. Sofern abweichend von Abs. I vereinbart ist, daß der Besteller Eigentümer der Einrichtungen wird, geht das Eigentum mit Zahlung des vereinbarten Preises bzw. Kostenanteils auf ihn über. Die Übergabe der Einrichtungen wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Das Verwahrungsverhältnis kann vom Besteller
frühestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang gekündigt werden, sofern kein wichtiger Grund vorliegt.
e) Ansprüche aus Urheberrecht oder gewerblichen Rechtsschutz kann der Besteller nur insoweit geltend machen, als er uns auf das Bestehen solcher Rechte hinweist und sie sich ausdrücklich vorbehält.
f) Entsteht bei Benutzung einer nur einmal verwendungsfähigen Fertigungseinrichtung Ausschuß, so hat der Besteller entweder erneut eine Fertigungseinrichtung einzugießenden Teile und Holzmodelle beizustellen oder die Kosten der Ersatzeinrichtung zu tragen.
g) Von uns einzugießende teile müssen maßhaltig und in einwandfreiem Zustand vom Besteller angeliefert werden. Für durch Ausschuß unbrauchbar werdende Teile ist vom Besteller kostenlos Ersatz zu liefern.
12. Vertraulichkeit
a) Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle, Daten und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsbeziehung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten. wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.
13. Allgemeine Haftungsbegrenzung
a) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung der Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
b) Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unseres gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Sie gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
d) Schadensersatz- und Sachmängelansprüche, die dem Besteller gegen uns zustehen, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim dem Käufer. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. I Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die
üblicherweise in Bauwerken verwendet werden) und § 479 Abs. I (Rückgriffsansprüche) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.
14. Erfüllungsstand und Gerichtsstand
a) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Uhingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.
b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für unsere Leistungen der Ort unseres Lieferwerkes. Für Zahlungsverpflichtungen ist Erfüllungsort Uhingen.
15. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluß des UN – Kaufrechtsübereinkommens (UNCTRAL/CISG).
16. Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.
17. Partnerschaftsklausel
Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes sollten nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung sowie der Wert der Ware angemessen berücksichtigt worden.